Uferweg

Der See gehört allen
Gewässer sind ein öffentliches Gut.
Die Gewässer in der Schweiz sind öffentlich. Dies ist im ZGB (Art. 664) und im Raumplanungsgesetz des Bundes (Art. 3) festgehalten. Wenn etwas öffentlich ist und von allen genutzt werden darf, so muss es auch zugänglich sein. Die Bevölkerung hat das Recht, an den Ufern der öffentlichen Gewässer zu wandern und zu verweilen. Dies soll in der Zürcher Kantonsverfassung verankert werden.

 

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